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§ 8 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 FraktG – Geld- und Sachleistungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer in § 2 vorgesehenen Aufgaben hat jede Fraktion einen Anspruch auf finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt. Dieser Anspruch setzt sich aus einem die allgemeine Arbeit der Fraktionsgeschäftsstellen sichernden gleich hohen Grundbetrag sowie einem nach der Mitgliederzahl jeder Fraktion gestaffelten Zuschlag zusammen. Fraktionen, deren Parteien nicht an der Regierung beteiligt sind (Oppositionsfraktionen), haben Anspruch auf einen zusätzlichen nach ihrer Mitgliederzahl oder pauschal berechneten Betrag (Oppositionszuschlag). (1)

(2) Vorbehaltlich der Anpassungen nach Absatz 3 betragen - jährlich - der Grundbetrag 590.844 €, der Oppositionszuschlag 279.972 € und der Zuschlag je Mitglied einer Fraktion 49.716,18 €.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres der Wahlperiode an die relevanten Kostenentwicklungen angepasst. Dazu wird anhand der Verwendungsnachweise nach Absatz 11 der durchschnittliche Anteil der Sach- und Personalkosten an den Fraktionsausgaben ermittelt. Bei der Anpassung wird hinsichtlich der Sachkosten die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mitgeteilte Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Berlin und hinsichtlich der Personalkosten die tarifliche Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin herangezogen. Der Präsident des Abgeordnetenhauses erstattet nach Anhörung der Fraktionen über die Angemessenheit und Anpassung der Beträge im Benehmen mit dem Ältestenrat Bericht. Er veröffentlicht den Bericht als Drucksache und die neuen Beträge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Das Abgeordnetenhaus beschließt innerhalb der ersten sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung über das Verfahren zur Anpassung der Geldleistungen nach Absatz 2. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

(4) Mittel nach Absatz 1 dürfen von den Fraktionen nur zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben eingesetzt werden. Dazu gehören auch

  1. 1.

    die Unterhaltung der Fraktionsgeschäftsstelle,

  2. 2.

    die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Entgelten für die bei ihnen tätigen Personen, auch soweit sie jeweils Mitglieder der Fraktion sind,

  3. 3.

    die im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse üblichen freiwilligen sozialen Aufwendungen für die in Nummer 2 genannten Personen.

Verträge der Fraktionen mit ihren Mitarbeitern sind privatrechtlicher Natur; unberührt davon bleibt die Vereinbarung der Fraktionen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses über die soziale Sicherheit der Fraktionsangestellten. Die Verträge unterliegen nicht dem öffentlichen Dienstrecht; § 10 Abs. 2 und § 21 des Landesabgeordnetengesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591), finden keine Anwendung. Aus Mitteln nach Absatz 1 angeschaffte Gegenstände werden Eigentum der Fraktionen und sind als solches zu kennzeichnen; Satz 1 gilt entsprechend. Übersteigt ihr Wert den Betrag der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften, so sind sie von den Fraktionen in ein besonderes Inventarverzeichnis aufzunehmen.

(5) Die Fraktionen erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplans (Anlage zum Haushaltsgesetz) zur Durchführung ihrer Aufgaben Sachleistungen für die Ausstattung und den Betrieb ihrer Geschäftsstellen. Zu den Sachleistungen gehört auch die Aufnahme der hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführer oder Fraktionsgeschäftsführerinnen in den nach § 19a des Landesabgeordnetengesetzes abzuschließenden Versicherungsvertrag, sofern diese nicht als Abgeordnete versichert sind, sowie die Übernahme der Kosten von Reisen nach § 9 des Landesabgeordnetengesetzes für die hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführer oder Fraktionsgeschäftsführerinnen, auch soweit diese nicht Abgeordnete sind. Absatz 4 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Im Falle der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 48 der Verfassung von Berlin, einer Enquete-Kommission nach Artikel 44 Absatz 3 der Verfassung von Berlin oder eines sonstigen vom Abgeordnetenhaus eingesetzten besonderen Gremiums haben die Fraktionen Anspruch auf zusätzliche finanzielle Mittel für Fraktionsmitarbeiter und Fraktionsmitarbeiterinnen nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Einsetzungsbeschlusses des Abgeordnetenhauses. Die Höhe des Anspruchs ist auf die Summe der Mittel für eine Vollzeitstelle je Fraktion und Haushaltsjahr begrenzt. Während der Tätigkeit eines nach Satz 1 eingesetzten Gremiums nicht zweckentsprechend in Anspruch genommene Mittel sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit an das Land Berlin zurückzuzahlen.

(7) Nach Maßgabe das Haushaltsplans (Anlage zum Haushaltsgesetz) wird beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Abgeordnetenhauses ein wissenschaftlicher Beratungsdienst für die Fraktionen eingerichtet, der ihnen als Teil der Sachleistungen zur Verfügung gestellt wird.

(8) Den Gesamtwert von 500 Euro in einem Kalenderjahr übersteigende, nicht zu den Leistungen nach Absatz 1 oder 5 gehörende finanzielle oder sächliche Zuwendungen einer natürlichen oder juristischen Person an eine Fraktion sind von dieser in einer Anlage zum Verwendungsnachweis nach Absatz 10 unter Angabe des Namens und der Anschrift der zuzuwendenden Person sowie der Gesamthöhe der Zuwendung zu verzeichnen; die Anlage ist zusammen mit dem Verwendungsnachweis gemäß Absatz 11 Satz 1 zu veröffentlichen. Unberührt davon bleiben Zuwendungen der Fraktionsmitglieder.

(9) Vorbehaltlich des § 9 Abs. 2 Satz 1 finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen auf die Fraktionen des Abgeordnetenhauses keine Anwendung.

(10) Die Fraktionen sind berechtigt, in einem Haushaltsjahr nicht ausgegebene Mittel nach den Absätzen 1 und 6 in folgende Jahre zu übertragen; bei der Übertragung der Mittel nach Absatz 6 ist die spezielle Zweckbindung zu beachten. Über das Ende einer Wahlperiode hinaus dürfen Rücklagen bis zur Höhe von 50 vom Hundert der im abgelaufenen Rechnungsjahr nach Absatz 1 gezahlten Mittel gebildet werden, sofern die Rechtsnachfolge nach § 13 eintritt. Bei einer Dauer der Wahlperiode von weniger als vier Jahren vermindert sich der Vomhundertsatz nach Satz 2 auf 40 vom Hundert, bei einer Dauer von weniger als zwei Jahren auf 30 vom Hundert; Rücklagen für die Finanzierung eines Sozialplans bleiben davon unberührt. Nach Verrechnung mit gebildeten Rücklagen verbleibende Verbindlichkeiten dürfen in das nächste Jahr vorgetragen werden, wenn sie die Höhe von 3 vom Hundert der Mittel nicht übersteigen, die der Fraktion im abgelaufenen Rechnungsjahr gemäß Absatz 1 gewährt wurden, wenn sie mit Rücklagen der Folgejahre verrechnet werden und die Vorschrift des § 13 beachtet wird.

(11) Die Fraktionen erbringen über die Verwendung der Mittel aus dem Landeshaushalt bis zum 31. Juli jeden Folgejahres einen Nachweis durch einen Prüfbericht eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers sowie durch die Bestätigung mindestens zweier fraktionsinterner Revisoren und des Fraktionsvorsitzenden oder der Fraktionsvorsitzenden über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel für die in § 2 vorgesehenen Aufgaben der Fraktion. Der Verwendungsnachweis ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Mittel nach den Absätzen 1 und 6,

    2. b)

      sonstige Einnahmen;

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter und Fraktionsmitarbeiterinnen und deren Anzahl,

    2. b)

      Entgelte und Aufwandsentschädigungen für Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen,

    3. c)

      Ausgaben für Dienstleistungen Dritter,

    4. d)

      Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb,

    5. e)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

    6. f)

      Ausgaben für Veranstaltungen, Tagungen und Repräsentation in Berlin,

    7. g)

      Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente und Dienstreisen,

    8. h)

      sonstige Ausgaben.

(12) Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses veröffentlicht jährlich die nach Absatz 11 geprüften Verwendungsnachweise der Fraktionen als Drucksache. Dabei wird auch angegeben, welche Leistungen nach den Absätzen 5 und 7 (Personal-, Sach- und Investitionsmittel), die für die Arbeit der Fraktionen im Haushaltsplan des Abgeordnetenhauses gesondert ausgewiesen sind, in Anspruch genommen wurden. Solange eine Fraktion einen dem Absatz 11 entsprechenden Verwendungsnachweis nicht erbracht hat, werden die finanziellen Mittel nach Absatz 1 zurückgehalten; wird der Nachweis nicht rechtzeitig vor dem Ende des Haushaltsjahres eingereicht, verfällt der Anspruch auf die einbehaltenen Beträge mit dem Ablauf des Haushaltsjahres.

(13) Für die Verwendung der Geld- und Sachleistungen im Sinne der Absätze 1, 5 und 6 trifft der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses zu Beginn jeder Wahlperiode die hierzu erforderlichen Regelungen im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen der vorherigen Wahlperiode fort.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Fraktionen nach dem Fraktionsgesetz

Vom 6. Dezember 2023 (GVBl. S. 418)

Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG) vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 586) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gegeben:

  • Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 FraktG ermittelte Höhe des Grundbetrages gemäß § 8 Absatz 2 FraktG jährlich 715.213 Euro.

  • Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 FraktG ermittelte Höhe des Oppositionszuschlages gemäß § 8 Absatz 2 FraktG jährlich 338.944 Euro.

  • Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 FraktG ermittelte Höhe des Zuschlages je Mitglied einer Fraktion gemäß § 8 Absatz 2 FraktG jährlich 60.240 Euro.