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§ 7 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 FraktG – Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses sind jeweils unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen

  1. 1.
    die Bildung der Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Anschrift,
  2. 2.
    der Name des oder der Fraktionsvorsitzenden,
  3. 3.
    die Namen der Mitglieder des gegebenenfalls berufenen Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes,
  4. 4.
    die Namen der Mitglieder des Fraktionsvorstandes,
  5. 5.
    die Namen der Fraktionsmitglieder und der Gäste,
  6. 6.
    die Namen des hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführers oder der hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführerin sowie der Parlamentarischen Fraktionsgeschäftsführer oder Parlamentarischen Fraktionsgeschäftsführerinnen,
  7. 7.
    alle auf die Nummer 1 bis 6 bezogenen Veränderungen während der laufenden Wahlperiode.

(2) Im Falle der Auflösung einer Fraktion sind die Auflösung sowie die Namen der Liquidatoren dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und von ihm oder ihr ebenso wie die Angaben nach Absatz 1 im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

(4) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.