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§ 3 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 FraktG – Organe

Organe der Fraktionen sind

  1. 1.
    die Fraktionsversammlung,
  2. 2.
    der Fraktionsvorstand und nach Maßgabe der Fraktionssatzung der Geschäftsführende Fraktionsvorstand,
  3. 3.
    der oder die Fraktionsvorsitzende.