§ 18 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt III – Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion
§ 18 FraktG – Wartefrist
Maßnahmen nach §§ 16 und 17 Abs. 1 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.