Gesetze

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§ 16 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 FraktG – Rückführung öffentlicher Mittel

Soweit nach Befriedigung der Gläubiger Mittel nach § 8 oder § 10 verbleiben, sind diese an das Land Berlin zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden, sowie für die nach § 8 Abs. 5 erbrachten Sachleistungen.