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§ 5 FlAG
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FlAG
Gliederungs-Nr.: 240-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 FlAG – Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von

  1. a)

    Asylbewerbern, soweit ihnen kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,

  2. b)

    ausländischen Flüchtlingen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe c bis f,

  3. c)

    vollziehbar zur Ausreise Verpflichteten, die auf Grund einer Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Duldung besitzen,

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kreis der in das Erstattungsverfahren einzubeziehenden Flüchtlingsgruppen verändern, soweit dies erforderlich ist, um erheblichen Veränderungen im Flüchtlingsbereich oder bei der Belastung der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Rechnung zu tragen.

(2) Erstattet werden die notwendigen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz und den danach ergangenen Rechtsvorschriften sowie die notwendigen Leistungen, die die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB II zu gewähren haben. Soweit danach Leistungen nach Ermessen gewährt werden, kann der Innenminister allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen. Leistungen, für die den Landkreisen und kreisfreien Städten dem Grunde nach bereits nach anderen Vorschriften ein Ausgleich gezahlt wird oder auf die nach anderen Vorschriften ein Anspruch besteht, werden nicht erstattet.

(3) Erstattet werden die notwendigen Unterkunftskosten. Soweit Gemeinschaftsunterkünfte geschaffen oder hergerichtet werden sollen, können die hierfür erforderlichen Investitionen erstattet werden, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Investition durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden ist. Der Innenminister kann allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen.

(4) Bedienen sich die Landkreise und kreisfreien Städte für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter, erfolgt eine Kostenerstattung oder eine Zuwendung durch das Land nur, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit vor Abschluss des Vertrages durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden sind.