§ 56 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 56 FischG – Unbekannte Eigentümer
Bis zum Nachweis des Eigentums an einem Gewässer steht das Fischereirecht dem Lande zu. Selbstständige Fischereirechte bleiben unberührt.