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§ 54 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 11 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 54 FischG – Einziehung

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nrn. 9 bis 11, 13 bis 15 und Abs. 2 begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. 2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begebung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.