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§ 49 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 9 – Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 49 FischG – Fischereibeirat

(1) Zur Beratung in wichtigen fischereilichen Fragen wird ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde gebildet. Der Fischereibeirat besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter, der Teichwirte, der Berufsfischer, der Angler, der Land-, der Forst- und der Wasserwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und anerkannten Naturschutzvereinigungen.

(2) Der Fischereibeirat ist vor allen wesentlichen Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung zu hören.

(3) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung und den Vorsitz des Fischereibeirates, die Zahl und die Berufung der Mitglieder sowie das Vorschlagsrecht der Interessengruppen zu regeln.