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§ 40 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 40 FischG – Fischereiordnung

Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen in Form einer artenreichen Flora und Fauna, zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über:

  1. 1.

    Art und Methoden der Fischerei sowie die Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,

  2. 2.

    Fangverbote und Mengenbeschränkungen,

  3. 3.

    Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen der Fischerei während der Schonzeiten,

  4. 4.

    das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  5. 5.

    die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  6. 6.

    Markt- und Verkehrsverbote,

  7. 7.

    die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,

  8. 8.

    Verbote oder Beschränkungen des Einsetzens von Fischarten, die einen angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

  9. 9.

    Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von wild lebenden Fischen beinhalten oder bewirken können,

  10. 10.

    die Art des Transports und der Hälterung von Fischen,

  11. 11.

    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

  12. 12.

    Art und Zeit der Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teile,

  13. 13.

    den Schutz der Fischnährtiere,

  14. 14.

    das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

  15. 15.

    Verbote der Fütterung wild lebender Fische,

  16. 16.

    das Verhalten bei der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,

  17. 17.

    die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,

  18. 18.

    den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,

  19. 19.

    (aufgehoben)

  20. 20.

    das Führen und Vorlegen einer Fangstatistik,

  21. 21.

    die Durchführung gemeinschaftlicher Fischereiveranstaltungen,

  22. 22.

    Beschränkungen oder Verbote des Einsetzens oder Inverkehrbringens von Fischen aus tierseuchenrechtlichen Gründen,

  23. 23.

    die Registrierung von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die den Aalfang gewerblich ausüben, und der hierfür eingesetzten Fischereifahrzeuge,

  24. 24.

    die Registrierung der Einrichtungen, Stellen und Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen,

  25. 25.

    die Feststellung der Herkunft und die Rückverfolgbarkeit lebender Aale.