Fischereigesetz (FischG)
Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände
§ 38 FischG – Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und für die schadlose Ableitung der Fische in das Unterwasser zu sorgen; § 46 Abs. 3 bleibt unberührt. Die obere Fischereibehörde kann bei neu zu errichtenden Anlagen im Einzelfall die Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtung und die Ableitung, insbesondere an die lichte Durchlassweite, die Anströmgeschwindigkeit, den Winkel zur Hauptströmung und die für die Ableitung notwendige Wassermenge, festsetzen. Dies gilt auf Antrag des Betreibers auch für bestehende Anlagen. Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Satz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Ersatz zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.