§ 36 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände
§ 36 FischG – Anzeige von Fischsterben
(1) Die Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes bleibt unberührt.
(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Mitwirkungspflichten der Fischereiausübungsberechtigten bei der Bekämpfung eines Fischsterbens zu regeln.