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§ 25 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Fischereipacht

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 25 FischG – Wechsel des Grundeigentümers

(1) Wird ein Fischereirecht allein oder verbunden mit einem Fischgewässer ganz oder teilweise veräußert, finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen.

(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörendes Fischereirecht veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss. Der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an Mitglied der Fischereigenossenschaft. Das Gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.