§ 2 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 FischG – Begriffsbestimmungen
lm Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.Fische:
Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln in allen Entwicklungsstadien und Formen einschließlich ihrem Laich; - 2.Fischnährtiere:
Wirbellose Tiere (lnvertebraten) der Gewässer, die als potenzielle Nahrungstiere für Fische dienen können insbesondere Zooplankton, Zoobenthos sowie die Aufwuchstiere der Uferzone (Litoral); - 3.Fischerei:
das Hegen, Nachstellen, Fangen, Sichaneignen und Töten von Fischen; - 4.Fischereirecht:
das auf die Fischerei von wild lebenden Fischen, einschließlich kranker und toter Fische, beschränkte ausschließliche Nutzungsrecht an einem Gewässer; - 5.Fischereiausübungsrecht:
das aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei; - 6.Fischereierlaubnis:
die vom Fischereiausübungsberechtigten schuldrechtlich erteilte Gestattung zur Ausübung der Fischerei.