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§ 17 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Fischereiausübungsrecht

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 17 FischG – Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer

(1) Das Fischereiausübungsrecht umfasst die Befugnis, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu benutzen soweit dies zum Zwecke der Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an angrenzenden Ufern und Anlagen vermieden, der Abfluss in den Gewässern sowie der ökologische Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört werden.

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Grundstücksberechtigten zum Benutzen von Grundstücken nicht zu Stande, kann die Fischereibehörde auf Antrag Ort und Umfang des Benutzungsrechts sowie die Höhe des Nutzungsentgelts festsetzen.

(4) Das Benutzen der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.