Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 FischG – Vereinigung von Fischereirechten

(1) Vereinigt sich ein selbstständiges Fischereirecht (§ 6) mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbstständiges Fischereirecht mit einem unbeschränkten Fischereirecht, erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich dessen Recht im bisherigen Umfang am Eigentum beziehungsweise am unbeschränkten Fischereirecht fort.

(2) Stehen mehrere selbstständige Fischereirechte an demselben Gewässergrundstück oder an mehreren aneinander grenzenden Gewässergrundstücken demselben Inhaber zu vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.