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§ 10 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 FischG – Aufhebung von beschränkten selbstständigen Fischereirechten

(1) Beschränkte selbstständige Fischereirechte an Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Die Aufhebung kann erfolgen:

  1. 1.
    von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. 2.
    auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbstständigen Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb des Antragstellers in dem Gewässer verhindert.

(2) Der Begünstigte ist zur Entschädigung verpflichtet.