§ 5 FGOAG
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Landesrecht Hamburg
§ 5 FGOAG – Finanzrechtsweg
(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1426) verwaltet werden.
(2) Der Finanzrechtsweg ist ferner gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuerangelegenheiten auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Körperschaften selbst verwaltet werden.