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§ 3 FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FeiertG LSA
Gliederungs-Nr.: 1136.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 FeiertG LSA – Allgemeine Arbeitsruhe

(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie

  1. 1.
    nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind,
  2. 2.
    den Betrieb der Post, den Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, den Güterfernverkehr, den öffentlichen Nahverkehr oder sonstigen Personenverkehr, Versorgungsbetriebe oder die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten betreffen,
  3. 3.
    unaufschiebbare Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft sind oder erforderliche Arbeiten zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte sowie
  4. 4.
    nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten darstellen.

(3) Das Betreiben von Autowaschanlagen ist an Sonntagen erlaubt. Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich staatlich anerkannte Feiertage gemäß § 2 sind.

(4) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen ab 13 Uhr erlaubt. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.