§ 47 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 5 – Sondervorschriften für Braunkohlengebiete
§ 47 EntGBbg – Enteignungsantragsteller und Enteignungszweck
(1) Enteignungsantragsteller im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist der Abbauberechtigte.
(2) Enteignungszweck ist der Durchgangserwerb (§ 49) mit dem Ziele der anschließenden Überlassung der Flächen an Personen, Einrichtungen und sonstige Berechtigte im Sinne des § 46 oder der Bestellung von Rechten zu ihren Gunsten sowie der Bereitstellung der Flächen für die Erschließung und den Gemeinbedarf.