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§ 41 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Verfahren → Abschnitt 3 – Übernahme- und Entschädigungsverfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 EntGBbg – Entschädigung außerhalb der förmlichen Enteignung

Ist allein wegen außerhalb der förmlichen Enteignung eingetretener Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten, so gelten die Vorschriften des Kapitels 3 und des Abschnitts 1 dieses Kapitels entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so können Entschädigungsberechtigter oder Entschädigungsverpflichteter, soweit gesetzlich keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Hat der Entschädigungsverpflichtete dem Entschädigungsberechtigten ein angemessenes Angebot unterbreitet, so ist § 10 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.