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§ 34 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Verfahren → Abschnitt 1 – Enteignungsverfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 EntGBbg – Hinterlegung

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 12 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Kreisgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.