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§ 18 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Verfahren → Abschnitt 1 – Enteignungsverfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 EntGBbg – Enteignungsbehörde, förmliches Verfahren

(1) Enteignungsbehörde ist das Ministerium des Innern. Soweit für Verfahren nach den §§ 40 und 41 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, bleiben diese unberührt.

(2) Das in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Kapitels geregelte Verfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Teils V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.