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§ 2 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EnteigG LSA
Gliederungs-Nr.: 214.2
Normtyp: Gesetz

§ 2 EnteigG LSA – Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. 1.

    Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

  2. 2.

    andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere um

    1. a)

      Einrichtungen für die Jugendhilfe, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen,

    2. b)

      Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,

    3. c)

      Einrichtungen für öffentliche Ver- und Entsorgung,

    4. d)

      Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,

    5. e)

      Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Strafvollzugs,

    6. f)

      Einrichtungen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs

    7. g)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften zu schaffen oder zu ändern,

  3. 3.

    Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,

  4. 4.

    durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.