Gesetze

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§ 16 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Verfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EnteigG LSA
Gliederungs-Nr.: 214.2
Normtyp: Gesetz

§ 16 EnteigG LSA – Enteignungsbehörde

Die Enteignung wird vom Landesverwaltungsamt durchgeführt (Enteignungsbehörde).