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§ 14 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Entschädigung

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EnteigG LSA
Gliederungs-Nr.: 214.2
Normtyp: Gesetz

§ 14 EnteigG LSA – Entschädigung in Geld

(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten. Wenn der Entschädigungszweck anders nicht erreicht werden kann, ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers in wiederkehrenden Leistungen festzusetzen, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist und die Entschädigung in einem einmaligen Geldbetrag für den Eigentümer eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(2) Als Entschädigung für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist ein Erbbauzins zu entrichten.

(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.