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§ 40 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel IV – Wirkungen der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 EnteigG

(1) Das enteignete Grundstück wird mit dem in § 39 bestimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.

(2) Die Entschädigung tritt hinsichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grundschulden, an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.