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§ 35 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel III – Enteignungsverfahren → 4. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 EnteigG

Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweisfrage unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu beurteilen.