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§ 30 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel III – Enteignungsverfahren → 3. – Vollziehung der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 EnteigG

(1) Jeder Beteiligte kann binnen sieben Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse verlangen, dass der Enteignung eine Feststellung des Zustandes von Gebäuden oder künstlichen Anlagen voraufgehe.

(2) Dieselbe ist bei dem Gericht der belegenen Sache (Amtsgericht) mündlich zu Protokoll, schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 130a der Zivilprozessordnung zu beantragen.

(3) Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über sieben Tage hinaus anzuberaumen und hiervon die Beteiligten und die das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr umgehend zu benachrichtigen.

(4) Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amts wegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

(5) Die Enteignung kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens erfolgen, von welcher das Gericht das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr zu benachrichtigen hat.