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§ 7 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 EigG – Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden, eines Mitglieds oder der Geschäftsleitung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über

  1. 1.
    die Bestellung und die Abberufung eines Geschäftsleiters und, wenn die Betriebssatzung diese Aufgabe vorsieht, eines Ersten Geschäftsleiters,
  2. 2.
    den Anstellungsvertrag mit einem Geschäftsleiter,
  3. 3.
    die Feststellung des Wirtschaftsplans (§ 16 Abs. 1),
  4. 4.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 1 Satz 2),
  5. 5.
    die Übernahme neuer und den Wegfall bisheriger wesentlicher Einzelaufgaben im Rahmen der in der Betriebssatzung abgegrenzten Aufgaben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2),
  6. 6.
    die Festsetzung allgemein geltender Leistungsbedingungen und Entgelte.

(2) Die Geschäftsleitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu

  1. 1.
    der Gesamtplanung und den Grundzügen der Betriebspolitik und -struktur,
  2. 2.
    dem Erwerb oder der Veräußerung von Beteiligungen,
  3. 3.
    dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  4. 4.
    dem Verzicht auf Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  5. 5.
    der Einleitung besonders bedeutsamer Rechtsstreitigkeiten und der Einlegung von Rechtsmitteln in solchen Rechtsstreitigkeiten,
  6. 6.
    dem Abschluss besonders bedeutsamer Verträge,
  7. 7.
    Abweichungen vom Wirtschaftsplan (§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4), Maßnahmen bei ungedeckten Mehraufwendungen oder erfolggefährdenden Mindererträgen (§ 17 Abs. 5), Ausnahmen bei der Übertragbarkeit (§ 18 Abs. 5 Satz 2), Maßnahmen der vorläufigen Wirtschaftsführung im Rahmen des Finanzplans (§ 20 Satz 2),
  8. 8.
    dem Eintritt eines Geschäftsleiters in ein Organ eines anderen Betriebs,
  9. 9.
    dem Abschluss besonders bedeutsamer Dienstvereinbarungen nach dem Personalvertretungsgesetz.

(3) In zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten (Absatz 2), die keinen Aufschub dulden, kann die Geschäftsleitung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die unabweisbaren Maßnahmen treffen, wenn die rechtzeitige Einholung der Zustimmung des Verwaltungsrats unmöglich ist. Der Vorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich.

(4) Der Verwaltungsrat wird gehört vor

  1. 1.
    der Änderung der Betriebssatzung,
  2. 2.
    der Auflösung des Eigenbetriebs oder der Umwandlung in eine andere Rechtsform,
  3. 3.
    der Bestimmung des Wirtschaftsprüfers durch den Rechnungshof für die Prüfung des Jahresabschlusses,
  4. 4.
    der Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder seines Stellvertreters nach § 6 Abs. 5 Satz 3.

(5) Der Verwaltungsrat kann in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs Empfehlungen aussprechen.