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§ 18 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 EigG – Finanzplan

(1) Der Finanzplan muss mindestens alle zu erwartenden Deckungsmittel und Ausgaben des Geschäftsjahrs enthalten, die sich aus Anlageänderungen und aus der Aufnahme oder Hingabe von Darlehn ergeben.

(2) Auf der Deckungsseite des Finanzplans werden die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachgewiesen. Aus dem Finanzplan zu finanzierende Vorhaben dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn gesichert ist, dass die erforderlichen Deckungsmittel erwirtschaftet oder für den jeweiligen Zweck anderweitig zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Ausgaben des Finanzplans werden getrennt nach Ausgabegruppen (Schuldentilgung, Erneuerungen, Erweiterungen, sonstige Ausgaben) und innerhalb der Ausgabegruppen nach Ausgabearten (Grunderwerb, Bauvorhaben, Beschaffungen) veranschlagt. Die Ausgaben für Anlageänderungen werden in den Erläuterungen nach den jeweiligen Zwecken aufgegliedert.

(4) Werden höhere oder neue Ausgaben gegenüber dem Finanzplan (Mehrausgaben) oder Ausgaben für einen nicht in den Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Zweck notwendig, so wird die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats eingeholt. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Ausgaben gedeckt sind.

(5) Die Ausgaben für Anlageänderungen bleiben für die jeweiligen Zwecke über das Geschäftsjahr hinaus bis zum Schluss des auf die letzte Mittelbereitstellung folgenden Geschäftsjahrs verfügbar (Übertragbarkeit). Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall zeitlich etwas anderes zulassen.

(6) Der Finanzplan wird durch eine Planungsübersicht für die folgenden drei Geschäftsjahre ergänzt.