§ 8 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Verfassung und Verwaltung
§ 8 EigAnVO – Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden
Soweit Ortsgemeinden wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO als Eigenbetriebe führen, werden deren Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen, wenn nach Art und Umfang des Betriebs neben der Werkleitung, deren Mitglieder auch Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung sein können, die Beschäftigung eigener Bediensteter für Verwaltungsgeschäfte wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.