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§ 5 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 EigAnVO – Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb der Gemeinde im Rechtsverkehr. Die Vertretung der Gemeinde in einem Unternehmen in Privatrechtsform bestimmt sich nach § 88 GemO, auch wenn die sich aus dieser Beteiligung ergebenden Aufgaben von einem Eigenbetrieb erfüllt werden. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, so obliegt die Vertretung zwei Mitgliedern gemeinschaftlich, sofern in der Betriebssatzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat öffentlich bekannt zu machen, wer zur Vertretung des Eigenbetriebs befugt ist und welche Bediensteten neben den zur Vertretung Befugten zur Zeichnung für den Eigenbetrieb beauftragt sind.