§ 38 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 38 EigAnVO – Vermögensübergang bei Auflösung der Anstalt
Das Vermögen einer aufgelösten Anstalt geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über.