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§ 26 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 EigAnVO – Lagebericht

Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

  1. 1.
    die Änderung im Bestand, die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen und
  2. 2.
    den Stand der geplanten Bauvorhaben.