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§ 2 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EigAnVO – Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nach § 32 Abs. 2 GemO seiner Beschlussfassung vorbehalten sind, soweit die Hauptsatzung nicht auf Grund des § 32 Abs. 3 GemO bestimmt, dass die Beschlussfassung über die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 GemO bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze dem Werkausschuss (§ 3) übertragen wird.

(2) Der Gemeinderat beschließt ferner über

  1. 1.
    die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans (§ 15),
  2. 2.
    die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
  3. 3.
    die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (§ 89 Abs. 2 GemO),
  4. 4.
    die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung (§ 4),
  5. 5.
    den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten, und
  6. 6.
    die Rückzahlung von Eigenkapital (§ 11 Abs. 5).