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§ 4 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 DSchG M-V – Denkmalfachbehörde

(1) Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz. Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden und der obersten Denkmalschutzbehörde mit.

(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt im Rahmen der Denkmalpflege insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.
    Systematische Erfassung der Denkmale (Inventarisierung),
  2. 2.
    wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmale sowie Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
  3. 3.
    Anleitung und Betreuung von Konservierung und Restaurierung von Denkmalen sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
  4. 4.
    wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen, Überwachung dieser Maßnahmen sowie die Erfassung der beweglichen Bodendenkmale,
  5. 5.
    Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für Denkmalpflege,
  6. 6.
    allgemeine Vertretung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen,
  7. 7.
    die Denkmalfachbehörde kann auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörden ehrenamtliche Denkmalpfleger ernennen.

(3) Aufgaben der Denkmalfachbehörde, die Bodendenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 betreffen, die zugleich die Voraussetzungen eines Naturdenkmals nach § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder eines gesetzlich geschützten Geotops nach § 20 Abs. 2 des Naturschutzausführungsgesetzes erfüllen, nehmen jene im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde wahr. Kommt das Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde derselben Verwaltungsebene.