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§ 20 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt III – Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 DSchG – Begünstigte

Maßnahmen nach §§ 19, 21 und 22 sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung des Zwecks der Enteignung oder sonstigen Maßnahme erreicht und durch die Begünstigten dauerhaft gesichert wird.