Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt III – Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 DSchG – Enteignungsgründe

Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig

  1. 1.

    zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,

  2. 2.

    zur Entfernung eines Denkmals von seinem Standort und zur Wiedererrichtung eines Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück gemäß § 9 Absatz 4,

  3. 3.

    zur Erhaltung oder Umgestaltung der Umgebung eines Denkmals, soweit sie aus zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,

  4. 4.

    zur Vornahme von Ausgrabungen von Bodendenkmälern.