§ 12 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren
§ 12 DSchG – Änderungen im Verfügungsrecht
Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind der zuständigen Behörde durch die oder den Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch die Erbin, den Erben, die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen.