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§ 82 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 11 – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 82 DO LSA – Aufhebung der Anordnungen, gerichtliche Nachprüfung (1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach §§ 78 und 79 getroffenen Anordnungen jederzeit aufheben.

(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen durch Beschluss. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Disziplinarhof ist zuständig, wenn das Disziplinarverfahren bei ihm anhängig ist.

(3) Die Anordnungen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).