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§ 74 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 10 – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Berufung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 74 DO LSA – Verfahren vor dem Disziplinarhof (1)

(1) Beim Verfahren vor dem Disziplinarhof gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Von dem Verlesen von Niederschriften (§ 60 Abs. 1 Satz 2) kann abgesehen werden, wenn der Beamte sein Verteidiger und der Vertreter der Einleitungsbehörde darauf verzichten. §§ 54 und 60 Abs. 3 Satz 1 finden keine Anwendung.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarhof nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).