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§ 67 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 10 – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Berufung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 67 DO LSA – Anschließung (1)

Der Berufungsgegner kann sich der Berufung auch noch nach Ablauf der für ihn geltenden Berufungsfrist bis zum Ende der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung anschließen, wenn er nicht wirksam darauf verzichtet hat. Die Anschließung wird unwirksam, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).