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§ 63 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 9 – Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 63 DO LSA – Unterhaltsbeitrag (1)

(1) Das Gericht hat dem Verurteilten von Amts wegen in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit zu bewilligen, wenn er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens 75 v.H. des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.

(2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuss anzurechnen. Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt. Der Verurteilte ist verpflichtet, im Umfange des gezahlten Unterhaltsbeitrages für den gleichen Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abzutreten und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beiträge zu erstatten.

(3) Das Gericht kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(5) Der Beamte kann in der Hauptverhandlung oder später auf den Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise verzichten; der Verzicht ist unwiderruflich.

(6) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 56 bis 59, 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 53 und 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) und der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag (§ 54) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).