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§ 60 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 9 – Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 60 DO LSA – Hauptverhandlung (1)

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der beisitzende Berufsrichter in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beamte erschienen, wird er gehört.

(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder das Gericht sie für unerheblich erklärt.

(3) Beweisanträgen nach § 54 ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Erhebung des Beweises unzulässig, die Tatsache, die bewiesen werden soll, offenkundig, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Das Gericht kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die es für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt. Das Gericht kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).