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§ 53 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 8 – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 53 DO LSA – Disziplinargerichtsbescheid (1)

(1) Der Vorsitzende kann im förmlichen Disziplinarverfahren, das keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Beamten durch Disziplinargerichtsbescheid

  1. 1.
    die erforderliche Disziplinarmaßnahme, höchstens eine Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung, verhängen oder
  2. 2.
    den Beamten freisprechen oder
  3. 3.
    das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 49 Abs. 1 in Betracht kommt.

(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die Kostenentscheidung gelten § 64 Abs. 3 und die Bestimmungen über die Kosten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).