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§ 52 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 8 – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 52 DO LSA – Zustellung und Rückgabe der Anschuldigungsschrift (1)

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.

(2) Der Vorsitzende stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge zu und bestimmt eine Frist, in der er sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 54 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.

(3) Teilt die Einleitungsbehörde dem Gericht mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, hat der Vorsitzende das Verfahren auszusetzen, bis die Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift oder ihren Nachträgen Tatsachen verwertet, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt der Vorsitzende die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende hat die Anschuldigungsschrift an die Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückzugeben.

(5) § 45 gilt sinngemäß. Eines Antrages bedarf es nicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).