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§ 5 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 DO LSA – Disziplinarmaßnahmen (1)

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße,
  3. 3.
    Gehaltskürzung,
  4. 4.
    Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,
  5. 5.
    Entfernung aus dem Dienst,
  6. 6.
    Kürzung des Ruhegehalts,
  7. 7.
    Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur die Disziplinarmaßnahmen des Absatzes 1 Nrn. 6 und 7 zulässig.

(3) Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur die Disziplinarmaßnahmen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 3 zulässig.

(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht nebeneinander verhängt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).