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§ 41 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 7 – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 41 DO LSA – Untersuchung (1)

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von ihr soll abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind. Die Einleitungsbehörde gibt dem Beamten hiervon Kenntnis. Ist von einer Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn er hierzu nachträglich gehört worden ist.

(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Richter oder einen Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt, wenn er

  1. 1.
    im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt ist oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird,
  2. 2.
    in ein Amt außerhalb des Bezirkes der Disziplinarkammer, der er angehört, versetzt oder als Hochschullehrer entpflichtet worden ist,
  3. 3.
    auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat,
  4. 4.
    oder wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat die öffentliche Klage erhoben worden ist.

Der Untersuchungsführer kann nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist.

(4) Der Untersuchungsführer ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegatte, Vormund oder Betreuer des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder gelebt hat,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
  5. 5.
    in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
  6. 6.
    Vorgesetzter oder Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist,
  7. 7.
    als Mitglied der Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).