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§ 27 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Vorermittlungen

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 27 DO LSA – Einstellung des Verfahrens (1)

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Beamten mit. Eine Abschrift der Einstellungsverfügung ist der obersten Dienstbehörde oder, wenn es sich um den Beamten einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer Verwaltungsgemeinschaft handelt, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Ungeachtet der Einstellung können die höheren Dienstvorgesetzten wegen desselben Sachverhalts binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).